Wiedereinführung der Meisterpflicht für 12 Handwerke

Handwerk - Gesetzesänderung
© www.pixabay.com
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24. Oktober 2019
Quelle: BMWi, gekürzte Fassung

Zulassungspflichtige Handwerke

Der Meisterbrief wird für „gefahrgeneigte und ausbildungsintensive Tätigkeiten“ verlangt (siehe zulassungspflichtige Handwerke in Über­sicht: An­la­ge A und B zur Hand­werks­ord­nung (PDF, 40 KB)). Damit gemeint sind Berufe, in denen durch unsachgemäße Ausübung Gefahren für die Gesundheit oder das Leben von Kunden u.a. drohen. Diese Berufe dürfen nur von Personen ausgeübt werden, die tatsächlich ihr „Handwerk verstehen“ und dies durch die bestandene Meisterprüfung nachweisen können.

Ausnahmebewilligungen sind nach dem Handwerksrecht möglich. Demjenigen, der ein solches zulassungspflichtiges Handwerk ausüben darf, ist es aber nicht erlaubt, wesentliche Tätigkeiten eines anderen zulassungspflichtigen Gewerks zu verrichten, für das er keine Meisterprüfung abgelegt hat. Es sei denn, die Arbeiten hängen mit dem Leistungsangebot seines Handwerks technisch oder fachlich zusammen oder ergänzen es wirtschaftlich. Allerdings ist es (nach § 7a HwO) jeder Meisterin und jedem Meister eines zulassungspflichtigen Handwerks oder einer Person, die dieses per Ausnahmebewilligung ausüben darf, möglich, ohne weiteren Meisterbrief die Ausübungsberichtigung für ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk zu erlangen. Dafür muss er die erforderlichen Kenntnisse oder Fertigkeiten durch Lehrgänge oder Prüfungen nachweisen. Die Abschlüsse von staatlich geprüften Technikern und Ingenieuren werden der Meisterprüfung gleichgestellt.

Wiedereinführung der Meisterpflicht für 12 Handwerke

Das Bundeskabinett hat am 9. Oktober 2019 beschlossen, die Meisterpflicht für zwölf Handwerke wieder einzuführen. Der Gesetzesentwurf soll - nach Zustimmung des Bundesrats - voraussichtlich Anfang 2020 in Kraft treten. Danach wird die Zulassungspflicht in folgenden Handwerken wieder eingeführt:

  1. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  2. Betonstein- und Terrazzohersteller
  3. Estrichleger
  4. Behälter- und Apparatebauer
  5. Parkettleger
  6. Rollladen- und Sonnenschutztechniker
  7. Drechsler und Holzspielzeugmacher
  8. Böttcher
  9. Raumausstatter
  10. Glasveredler
  11. Orgel- und Harmoniumbauer
  12. Schilder- und Lichtreklamehersteller.

Wer sich in diesen Handwerken selbständig machen möchte, muss sich zukünftig in die Handwerksrolle eintragen lassen. Unabhängig von der Rechtsform ist es dann so wie bei allen anderen in der Anlage A aufgeführten zulassungspflichtigen Handwerken: Die Gründerin bzw. der Gründer muss nachweisen, dass der Betrieb über eine fachlich hinreichend qualifizierte, handwerkliche Betriebsleiterin bzw. einen Betriebsleiter mit einer eintragungsfähigen Qualifikation verfügt. Neben einem Meisterbrief in dem jeweiligen Handwerk kommen hierfür, teilweise gewerksabhängig, auch andere Qualifikationen nach § 7 HwO (z.B. Hochschul-, Fachhochschul- und Technikerabschlüsse oder Ausnahmebewilligungen bzw. -berechtigungen) in Betracht. Es besteht auch die Möglichkeit, einen Betriebsleiter einzustellen, der über eine der Qualifikationen verfügt.

Für bestehende Betriebe bzw. Betriebe, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gegründet werden und die künftigen Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt ein Bestandsschutz. Es sei denn, es kommt zu einem Wechsel bei den Gesellschaftern oder Eigentümern.

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