Änderungen für Unternehmen 2023

Die wichtigsten neuen Regelungen im Überblick
29. Dezember 2022

Arbeitswelt

Arbeitszimmer

Stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung dar, können Steuerpflichtige aktuell den vollen Werbungskostenabzug nutzen. Ist dem nicht so, steht aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Werbungskostenabzug bis maximal 1.260 Euro möglich.

Stellt das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt dar, steht dauerhaft aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sollen 1.260 Euro künftig als Jahrespauschale geltend gemacht werden können. Das heißt, individuelle Aufwendungen müssten nicht mehr einzeln nachgewiesen werden.

Entfernungspauschale

Fernpendler profitieren von der vorgezogenen und bis 2026 befristeten Anhebung der Entfernungspauschale von 35 auf 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer.

Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale wird entfristet und auf 6 Euro pro Tag angehoben. Sie kann für bis zu 210 Tage in Anspruch genommen werden.

Inflationsausgleichsbonus

Rückwirkend zum 26. Oktober können Arbeitgeber allen Mitarbeitern eine steuerfreie Prämie zahlen, um die finanziellen Belastungen angesichts der Rekordinflation zumindest etwas abzufedern. Das steuer- und sozialabgabenfreie Extra zum Gehalt darf bis zu 3.000 Euro betragen. Der Spielraum ist groß. Die Prämie kann eine Einmalzahlung sein oder aber der Betrieb überweist Teilbeträge verteilt auf mehrere Monate.

Kurzarbeitergeld

Durch den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld ist es befristet bis zum 31. Dezember 2022 ausreichend, wenn in Betrieben mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als zehn Prozent der Arbeitszeit haben. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet.

Midi-Jobs

Zum 1. Januar 2023 wird die Midijob-Grenze noch einmal deutlich um 400 Euro angehoben. Sie liegt dann bei 2.000 Euro. Bis zu diesem Betrag müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht die vollen Sozialbeiträge zahlen. Ab einem Arbeitsentgelt oberhalb der Minijob-Grenze beträgt der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zunächst 28 Prozent des Bruttolohns. Dieser Beitragssatz sinkt bis zur Entgeltgrenze von dann 2.000 Euro linear auf etwa 20 Prozent.

Hinzuverdienstgrenze für Rentner

Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten soll zum 1. Januar 2023 abgeschafft werden. Während der letzten beiden Corona-Jahre lag die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten deutlich höher als in den Jahren davor. Statt 6.300 Euro durften Frührentner bis zu 46.060 Euro im Jahr dazuverdienen.

Whistleblower

Am 1. Januar 2023 tritt aller Voraussicht nach das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Unternehmen müssen dann eine interne Meldestelle einrichten, an die sich Arbeitnehmende wenden können, wenn sie Hinweise auf rechtliche Verstöße in der Firma geben wollen. Unternehmen im Finanzdienstleistungsbereich sowie Unternehmen mit 250 und mehr Beschäftigten müssen die Meldestelle bereits bis zum 1. Januar 2023 umsetzen. Wer 50 bis 249 Mitarbeitende beschäftigt, hat bis zum 17. Dezember 2023 Zeit. Wer die Meldestelle nicht einrichtet, muss mit einem Bußgeld von 20.000 Euro rechnen.

Zeiterfassung

Nach dem Europäischen Gerichtshof hat auch das Bundesarbeitsgericht am 13. September 2022 bestätigt, dass Führungskräfte schon heute verpflichtet sind, Lage, Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit tatsächlich zu erfassen. Die bloße Bereitstellung eines Zeiterfassungssystems reicht nicht aus. Das Gericht macht aber keine Vorgaben, durch wen und in welcher Form die Erfassung erfolgen muss. Unternehmen haben einen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung.

Steuern

Einkommensteuertarife

Um eine Steuererhöhung aufgrund der Inflation zu verhindern (die sogenannte „kalte Progression“), werden die Tarifeckwerte im Einkommenssteuertarif angepasst. Davon sollen auch Selbstständige sowie Unternehmerinnen und Unternehmer profitieren.

  • Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) soll ab 2023 um 561 Euro erhöht werden auf 10.908 Euro. Erst ab da beginnt die Besteuerung.
  • Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) soll ab 2023 um 404 Euro auf 8.952 Euro erhöht werden.
  • Der sogenannte Spitzensteuersatz soll 2023 von derzeit 58.597 Euro auf 62.827 Euro angehoben werden.
  • Der Reichensteuersatz (momentan greift er ab knapp 278.000 Euro) von 45 Prozent soll nicht angepasst werden.
  • 2023 werden auch die Freigrenzen für den steuerlichen Solidaritätszuschlag angehoben. Der Freibetrag wird von bisher 16.956 Euro auf 18.130 Euro beziehungsweise auf 36.260 Euro (bisher 33.912 Euro) bei Zusammenveranlagung angehoben.

Arbeitnehmerpauschbetrag

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei den Werbungskosten wird auf 1.230 Euro erhöht.

Grundsteuer

Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung wurde um drei Monate bis 31. Januar 2023 verlängert.

Abschreibungssätze

Die lineare Abschreibung für Wohngebäude wird für Neubauten, die nach dem 31.12.2022 fertig gestellt werden, von 2 auf 3 Prozent pro Jahr angehoben und damit mit den unternehmerisch genutzten Immobilien vereinheitlicht.

Übergewinnsteuer (EU-Energiekrisenbeitrag)

Für im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätige Unternehmen, die mindestens 75 Prozent ihrer Umsätze in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen erzielen, wird ein EU-Energiekrisenbeitrag (Übergewinnsteuer) in den Jahren 2022 und 2023 eingeführt. Die Übergewinnsteuer beträgt 33 Prozent des Gewinns, der um mehr als 20 Prozent oberhalb des durchschnittlichen Gewinns der Jahre 2018 bis 2021 liegt.

Steuer-ID

2023 wird ein direkter Auszahlungsweg für staatlicher Hilfen mittels der individuellen Steuer-ID geschaffen. Dies soll Nothilfen oder Klimagelder erleichtern.

Umwelt und Energie

EEG-Umlage

Die seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr zu zahlende EEG-Umlage wird ab Januar 2023 auf Dauer abgeschafft.

Gas- und Wärmepreisbremse

Ab Anfang März 2023 bis 30. April 2024 soll eine Gaspreisbremse greifen. Im März werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.

Bei der Gaspreisbremse sollen private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen, Pflegeeinrichtungen sowie Forschungs- und Bildungseinrichtungen für 80 Prozent ihres bisherigen Verbrauchs einen garantierten Gaspreis von 12 Cent pro Kilowattstunde bekommen. Für Wärmekunden soll der Preis bis zur 80-Prozent-Grenze 9,5 Cent betragen. Für die restlichen 20 Prozent ihres Verbrauchs müssen die Kunden den höheren Vertragspreis zahlen.

Strompreisbremse

Die Strompreisbremse soll ebenfalls vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten. Im März werden auch hier rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. So werden die gestiegenen Strompreise bei Haushalten und Unternehmen abgefedert. Darüber hinaus wird dafür Sorge getragen, dass die Netzentgelte im Jahr 2023 nicht steigen werden.

Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen (mit einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden pro Jahr) wird auf 40 Cent pro Kilowattstunde brutto – also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte – begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des Jahresverbrauchs (Grundlage ist die Rechnung vom September 2022). Die Differenz zwischen dem Marktpreis und der Deckelung wird monatlich von den Versorgern direkt mit dem Abschlag verrechnet.

E-Auto-Förderung

Der Kauf von reinen Elektroautos (batterie- oder brennstoffzellenbetrieben) wird ab Januar 2023 je nach Kaufpreis, mit 3.000 bis 4.500 Euro bezuschusst.
Ab dem 1. September 2023 wird der Kreis der Antragsberechtigten zudem auf Privatpersonen begrenzt. Für gewerbliche Fahrzeuge gibt es die Förderung dann nicht mehr.

Lkw-Maut

Die Lkw-Maut soll zum 1. Januar 2023 erhöht werden. Außerdem soll 2023 mit einem weiteren Gesetz die Maut auf den gewerblichen Lkw-Verkehr ab 3,5 Tonnen ausgedehnt werden. Bislang gilt die Lkw-Maut erst ab 7,5 Tonnen. Zudem wird eine CO2-Bepreisung mit in die Maut aufgenommen und die Mehreinnahmen sollen verkehrsträgerübergreifend für Mobilität verwendet werden.

Deutschlandticket

Ab dem kommenden Jahr soll es ein deutschlandweit gültiges Monatsticket für 49 Euro geben. Der genaue Start des sogenannten „Deutschlandtickets“ steht noch nicht fest. Wahrscheinlich wird es im April kommen.

Gastronomie

Absenkung der Umsatzsteuer

Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf sieben Prozent wird verlängert. Gaststättenverbände setzen sich dafür ein, dass auch die Mehrwertsteuer auf Getränke von 19 auf sieben Prozent gesenkt wird.

Mehrweg-Pflicht

Restaurants und Cafés müssen ab Januar 2023 auch Mehrwegbehälter für Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten. Eine Ausnahme gilt aber für kleine Betriebe, in denen höchstens fünf Mitarbeiter tätig sind mit einer Ladenfläche nicht über 80 m². Sie müssen es ihren Kunden jedoch ermöglichen, eigene Behälter zu befüllen.

Handwerk

Kosmetiker

Manche Geräte dürfen Kosmetikerinnen und Kosmetiker ab dem 1. Januar 2023 nur noch mit einem Fachkundenachweis nutzen. Die Strahlenschutzverordnung (NiSV) macht dies zur Bedingung.

Tierhaltung

Das Bundeskabinett hat im Oktober 2022 das neue Tierhaltungskennzeichnungsgesetz beschlossen. Es verpflichtet dazu, Lebensmittel tierischer Herkunft mit der Haltungsform der Tiere zu kennzeichnen. Fleischer müssen ihre Ware ausschildern, vorerst aber nur Schweinefleisch. Geplant sind fünf Haltungsformen.

Für alle Unternehmen

Bürgschaften

Bürgschaftsbanken können für Kredit- und Leasingnehmer ab dem 1. Januar 2023 Bürgschaften von bis zu zwei Millionen Euro übernehmen. Bisher lag die Grenze bei 1,25 Millionen Euro. Parallel dazu können die Mittelständischen Beteiligungsgesellschaften dann in der Regel mit bis zu 1,5 Millionen Beteiligungskapital statt bisher einer Million Euro unterstützen.

Unternehmensnummer

Unternehmen, die Mitglied einer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse sind, erhalten vor dem Jahreswechsel eine neue Unternehmensnummer (UNR.S). Zum 1. Januar 2023 löst diese elfstelligen Mitgliedsnummer ab. Die Unternehmen benötigen die Nummer unbedingt, um zum Beispiel Sozialversicherungsdaten zu melden oder Lohnnachweise zu übermitteln.

Lieferkettengesetz

Zum Jahreswechsel tritt das Lieferkettengesetz in Kraft. Betroffen sind zunächst Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden. Details dazu finden Sie hier: https://www.bmz.de/de/themen/lieferkettengesetz

Insolvenzantrag

Unternehmen, die im Kern gesund und auch langfristig unter den geänderten Rahmenbedingungen überlebensfähig sind, sollten ihre Geschäftsmodelle anpassen können. Der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung wird auf vier Monate verkürzt, die Frist für die Insolvenzantragstellung vorübergehend von jetzt sechs auf acht Wochen hochgesetzt.

Digitalisierung

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ab Januar 2023 können Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer Beschäftigten nur noch elektronisch bei den Krankenkassen abrufen. Sie erhalten die AU-Daten, indem sie sie bei den Krankenkassen ihrer Beschäftigten abrufen.

Elektronische Bescheinigung an die Arbeitsagentur (BEA)

Ab dem 1. Januar 2023 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber folgende Bescheinigungen grundsätzlich nur noch digital an die Agentur für Arbeit übermitteln:

  • Arbeitsbescheinigung
  • EU-Arbeitsbescheinigung
  • Nebeneinkommensbescheinigung

Die Pflicht, Bescheinigungen nur noch online zu übermitteln, gilt ab dem 1. Januar 2023 für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe oder Branche. Für Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 2022 enden, können die Bescheinigungen noch in Papierform oder maschineller Form einreichgereicht werden. Das gilt auch für zu bescheinigende Nebeneinkommen für 2022.

Sozialversicherung

Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt bundesweit auf 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro). Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei.

Die Versicherungspflichtgrenze steigt bundesweit auf jährlich 66.600 Euro (monatlich 5.550 Euro). Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Ab 1. Januar 2023 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in den neuen Bundesländern bei 7.100 Euro im Monat (2022: 6.750 Euro) und in den alten Bundesländern bei 7.300 Euro im Monat (2022: 7.050 Euro).

Zusatzbeitrag für die gesetzlichen Krankenkassen

Das Bundesgesundheitsministerium hat den durchschnittlichen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen für 2023 auf 1,6 Prozent festgelegt. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt um 0,3 Prozentpunkte im Vergleich zum Jahr 2022. Die Höhe des Zusatzbeitrags legt jede Krankenkasse individuell fest.

Grundsicherung

Bürgergeld

Das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld soll zum 1. Januar 2023 durch das Bürgergeld ersetzt werden. Es soll für alleinstehende Erwachsene 502 Euro im Monat betragen.
Weitere Infos unter https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-Arbeitslosengeld-II/Buerge…

(Quelle: https://www.handwerksblatt.de/betriebsfuehrung/neu-ab-2023-das-aendert-…)