Änderungen für Unternehmen 2024

Die wichtigsten neuen Regelungen im Überblick
Tafel mit der Aufschrift "What's New"
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Zum Jahreswechsel sind wichtige Änderungen geplant. Darunter sind auch viele Entlastungen für die Bürgerinnen und Bürger sowie für kleine und mittlere Unternehmen. Einige Neuregelungen treten erst im Laufe des Jahres 2024 in Kraft. Vieles verzögert sich auch aufgrund der langen Haushaltsverhandlungen in Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023.

Arbeitswelt

Arbeitszeiterfassung

Laut eines Gesetzentwurfs des Bundesarbeitsministeriums müssen Unternehmen sicherstellen, dass die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter genau erfasst wird. Er sieht vor, dass die tägliche Arbeitszeit der Beschäftigten in Deutschland elektronisch aufgezeichnet wird. Tarifparteien können jedoch Ausnahmen vereinbaren. Auch Kleinbetriebe mit weniger als zehn Mitarbeiter sind ausgenommen. 

Ausgleichsabgabe

Betriebe und Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, zahlen 2024 eine deutlich höhere Ausgleichsabgabe. 

Inflationsausgleichsprämie 

Arbeitgeber können allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine steuerfreie Prämie zahlen, um die finanziellen Belastungen angesichts der Inflation zumindest etwas abzufedern. Deadline ist der 31. Dezember 2024, bis dahin ist die Auszahlung der Inflationsprämie steuerfrei. Das Extra zum Gehalt darf bis zu3.000 Euro betragen. Die Prämie kann eine Einmalzahlung sein oder der Betrieb überweist Teilbeträge verteilt auf mehrere Monate. Arbeitnehmer erhalten die Prämie brutto für netto und für Arbeitgeber fallen keine Lohnnebenkosten an, insbesondere kein Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung. 

Arbeitnehmer-Sparzulage

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz, das bereits den Bundesrat passiert hat, verdoppelt die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage auf 40.000 Euro für Ledige und 80.000 Euro für Verheiratete. Dadurch erweitert sich der Kreis der Anspruchsberechtigten nach Experteneinschätzung auf 13,8 Millionen Personen. Zudem erleichtert das Gesetz die Beteiligung von Mitarbeitern am Eigenkapital ihres Arbeitgebers: Der Steuerfreibetrag steigt von derzeit 1.440 Euro auf 2.000 Euro.

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro und zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro. 

Minijobs

Bisher mussten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Stunden von Minijobbern reduzieren, wenn der Mindestlohn angehoben wurde. Da der Mindestlohn und die Minijob-Verdienstgrenze seit Oktober 2022 aber miteinander verbunden sind, reduziert sich an der maximalen Arbeitszeit im Minijob ab dem 1. Januar 2024 trotz des höheren gesetzlichen Mindestlohns nichts. Bei einem Mindestlohn von 12,41 Euro können Minijobberinnen und Minijobber also weiterhin etwa 43 Stunden monatlich arbeiten.

Die Jahresverdienstgrenze liegt 2024 für Minijobber bei 6.456 Euro (monatlich 538 Euro statt bisher 520 Euro). Minijobber und Minijobberinnen können in einzelnen Monaten wegen eines schwankenden Lohns auch mal mehr als 538 Euro verdienen. Im Durchschnitt darf der monatliche Verdienst aber nicht höher als 538 Euro sein. 

Elternzeit: Neue Meldepflicht

Ab dem 1. Januar 2024 müssen Arbeitgeber den Beginn und das Ende einer Elternzeit der zuständigen Krankenkasse im DEÜV-Verfahren melden.

Fachkräfte

Das reformierte Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll dafür sorgen, dass qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten künftig leichter in Deutschland arbeiten können. 

Weiterbildungsförderung

Die Reform der Weiterbildungsförderung mit dem Qualifizierungsgeld tritt zum 1. April 2024 in Kraft, die Regelungen zur außerbetrieblichen Berufsausbildung zum 1. August 2024. 

Qualifizierungsgeld

Mit dem Qualifizierungsgeld sollen ab dem 1. April 2024 vom Strukturwandel (etwa Digitalisierung) betroffene Unternehmen bei der Qualifizierung ihrer Fachkräfte unterstützt werden. Das Qualifizierungsgeld ist eine Entgeltersatzleistung, die von der Agentur für Arbeit an Beschäftigte in Weiterbildung geleistet werden soll. Dieses soll nach dem aktuellen Entwurf steuerfrei gestellt werden, jedoch dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Die Weiterbildungskosten, die beim Qualifizierungsgeld vom Arbeitgeber zu tragen sind, sollen ebenfalls steuerfrei gezahlt werden können.

Steuern

Schreibmaschine mit weißem Blatt, auf dem "Steuererklärung" steht
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Einkommensteuertarife

Um eine Steuererhöhung aufgrund der Inflation zu verhindern (die sogenannte „kalte Progression“), wurden die Tarifeckwerte im Einkommenssteuertarif angepasst. Davon sollen auch Selbstständige sowie Unternehmerinnen und Unternehmer profitieren. 

  • Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) steigt 2024 um 696 Euro auf 11.604 Euro bzw. 23.208 Euro für Verheiratete bei gemeinsamer Steuerveranlagung. Erst ab da beginnt die Besteuerung.
  • Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrags für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) steigt 2024 um 360 Euro auf 9.312 Euro.
  • Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent liegt 2024 bei einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro. Zusammenveranlagte Ehepaare zahlen im Jahr 2024 den Spitzensteuersatz ab einem zu versteuernden Einkommen von 133.520 Euro.
  • Der Reichensteuersatz (greift ab 277.826 Euro oder 555.652 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten) von 45 Prozent wurde nicht angepasst.
  • Die Freigrenze für den steuerlichen Solidaritätszuschlag liegt bei 18.130 Euro beziehungsweise 36.260 Euro bei Zusammenveranlagung. 
Bilanzierungspflicht

Ab April 2024 ändern sich die Grenzen für die Bilanzierungspflicht von Gewerbetreibenden: Die Grenzen erhöhen sich auf einen Jahresumsatz von mehr als 800.000 Euro (vorher 600.000 Euro) oder einem Gewinn von mehr als 80.000 Euro (vorher 60.000 Euro) pro Jahr. Für viele Selbstständige bedeutet dies bürokratische Entlastung sowie Zeit- und Geldersparnis. 

Abschreibung

Degressive Abschreibung

Im geplanten Wachstumschancengesetz ist eine degressive Abschreibung für Unternehmen in Höhe von bis zu 25 Prozent für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vorgesehen, die ab dem 1. Oktober 2023 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt werden. 

Sammelpostenabschreibung

Die Grenze für Wirtschaftsgüter, die in einen Sammelposten eingebracht werden können, soll laut dem geplanten Wachstumschancengesetz auf 5.000 Euro steigen. Die Abschreibungsdauer würde von fünf auf drei Jahre verkürzt.

Sonderabschreibung für KMU

Kleine und mittelständische Unternehmen sollen nach Plänen der Bundesregierung 50 Prozent der Investitionskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter abschreiben können, anstatt 20 Prozent. 

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Der Betrag, den Unternehmen im Jahr der Anschaffung sogenannter geringwertiger Wirtschaftsgüter vollständig abziehen können, könnte laut Wachstumschancengesetz von 800 auf 1.000 Euro erhöht werden. 

Aufbewahrungsfristen

Statt wie bisher zehn Jahre lang sollen Betriebe Buchungsbelege laut den Plänen zur Entbürokratisierung nur noch acht Jahre lang archivieren müssen. Die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen ist Teil des Wachstumschancengesetzes, über das Bund und Länder noch uneins sind.

Firmenfeiern und Geschenke

Die Freigrenze für betriebliche Geschenke an Kunden und Geschäftspartner soll ab 2024 von 35 auf 50 Euro erhöht werden. Der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen soll von 110 auf 150 Euro steigen. Darüber hinaus liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Das gilt dann nach wie vor für maximal zwei Veranstaltungen im Jahr.

Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen

Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen sollen angehoben werden, von 28 auf 30 Euro für mehrtägige Reisen und auf 15 Euro (statt 14) für An- oder Abreisetage sowie Tage mit über achtstündiger Abwesenheit von der Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte. Das ist Teil des geplanten Wachstumschancengesetzes.

Dezemberhilfe

Die Dezemberhilfe 2022 soll laut Bundesregierung nicht besteuert werden. Das entsprechende Gesetz ist allerdings noch nicht verabschiedet. 

E-Autos: Geldwerter Vorteil

Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei der Privatnutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2030 angeschafft werden, ist bei der 1-Prozent-Regelung nur ein Viertel des Bruttolistenpreises oder bei der Fahrtenbuchmethode ein Viertel der Anschaffungskosten bzw. vergleichbaren Aufwendungen als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis nicht mehr als 60.000 Euro beträgt. Nunmehr soll der Höchstbetrag für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft werden, von 60.000 Euro auf 70.000 Euro steigen. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer. 

Land- und Forstwirte

Der Durchschnittssteuersatz für Land- und Forstwirte soll im kommenden Jahr von neun Prozent auf 8,4 Prozent gesenkt werden - auch das ist Teil des zustimmungspflichtigen Steueränderungsgesetzes. 

Umsatzgrenze bei der Ist-Besteuerung

Unternehmen mit Umsätzen bis 800.000 Euro können künftig beantragen, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten statt nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Aktuell liegt die Umsatzgrenze bei 600.000 Euro. So sieht es jedenfalls das geplante Wachstumschancengesetz vor. 

Umsatzsteuervoranmeldung

Der Schwellenwert zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen soll laut Wachstumschancengesetz von 1.000 Euro auf 2.000 Euro steigen. 

Verlustvortrag

Die Prozentgrenze bei der Verrechnung des Verlustvortrages könnte laut dem geplanten Wachstumschancengesetz von derzeit 60 Prozent temporär auf 75 Prozent angehoben werden. 

Vermieter

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von weniger als 1.000 Euro jährlich sollen künftig steuerfrei sein. So ist es geplant. 

Mehrwertsteuer

Zum 1. Januar 2024 laufen aller Voraussicht nach die Steuererleichterungen aus, die seit der Pandemie vorübergehend für Speisen in der Gastronomie galten. Nach mehrfacher Verlängerung soll der Mehrwertsteuersatz ab Januar 2024 wieder von sieben auf 19 Prozent steigen.

Umwelt, Energie & Mobilität

Frau auf dem Fahrrad in der Friedrich-Ebert-Straße in Potsdam
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Energiepreisbremsen laufen aus

Die Bundesregierung lässt die Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme am 31. Dezember 2023 auslaufen. 

E-Auto-Förderung: Umweltprämie

Seit 18. Dezember 2023 ist Schluss mit dem Zuschuss vom Bund beim Kauf eines E-Autos. 

Gebäudeenergiegesetz (Heizungsgesetz)

2024 soll das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft treten. In die meisten Neubauten müssen ab Januar Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie eingebaut werden. Für alle anderen Gebäude gelten Übergangsfristen und verschiedene technologische Möglichkeiten. 

Strompreispaket

Die Bundesregierung will Unternehmen mit besonders stromintensiver Produktion in den nächsten fünf Jahren massiv entlasten. Die Stromsteuer soll ab 2024 bis einschließlich 2028 stark gesenkt werden. Von dem neuen Strompreispaket soll nicht nur die Industrie, sondern auch das produzierende Gewerbe profitieren - also im Handwerk beispielsweise Bäckereien, Bauunternehmen, Tischler oder Metallbauer. 

Das Strompreispaket besteht aus zwei Teilen: Die Entlastung durch die Stabilisierung der Übertragungsnetzentgelte für das erste Halbjahr 2024 ist bereits beschlossen. Nun soll zudem die Stromsteuer von derzeit 1,537 Cent je Kilowattstunde auf 0,05 Cent je Kilowattstunde herabgesetzt werden.

Investitionsprämie für Klimaschutz  

Unternehmen, die in umweltfreundliche Ausrüstung oder Projekte investieren, könnten bald eine 15-prozentige Prämie für Investitionen je Projekt erhalten. Die maximale Förderung beträgt nach dem Referentenentwurf für das Wachstumschancengesetz 200 Millionen Euro, und pro Förderzeitraum seien zwei Anträge möglich.

Die Klimaschutz-Investitionsprämie soll für ab 29. Februar 2024 begonnene und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossene Investitionen gewährt werden.

Pfand auf Milchgetränke

2024 gibt es Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff für Milch, Milchmischgetränke wie Kakao und alle anderen trinkbaren Milcherzeugnisse nur noch mit Pfand. Das gilt für Flaschen, die Platz für 0,1 bis zu drei Litern bieten. Sie haben dann auch das bekannte DPG-Pfandlogo.

Einwegplastikverpackungen

Ab 1. Januar 2024 ist die Registrierung von Einwegkunststoffprodukten nicht nur für die Hersteller Pflicht, sie kann auch Handwerksbetriebe treffen, die etwa To-Go-Lebensmittelboxen oder -Kaffeebecher nutzen. 

Mikroplastik

Seit Oktober 2023 gilt in der Europäischen Union (EU) eine neue EU-Verordnung, die die Verwendung von „synthetischen Polymermikropartikeln“, sogenanntes Mikroplastik, einschränkt. Demnach ist der europaweite Verkauf von Mikroplastik und Produkten, denen Mikroplastik bewusst zugesetzt wurde und die diese Partikel bei der Verwendung freisetzen, verboten. Produkte, die Mikroplastik enthalten, es aber nicht freisetzen oder deren Freisetzung minimiert werden kann, zum Beispiel Baumaterialien, sind von dem Verkaufsverbot ausgenommen. 

Deutschlandticket

Viele fragen sich, wie es 2024 mit dem Deutschlandticket weitergeht. Bleibt es bei 49 Euro im Monat oder wird es teurer? Wie bei vielen Themen streiten Bund und Länder über die Finanzierung. Aktuelle Infos gibt’s unter https://www.d-ticket.info/.  

Maut: Handwerkerausnahme bei der LKW-Maut bleibt

Zum 1. Juli 2024 soll die Mautpflicht auf Autobahnen und Bundesstraßen auch schon für kleinere Transporter ab 3,5 Tonnen greifen. Bisher gilt sie ab 7,5 Tonnen. Das trifft etwa Transporter von Paketdiensten oder Tafeln, die Lebensmittelspenden fahren. Für das Handwerk und vergleichbare Branchen konnten Ausnahmeregelungen von der neuen Mautpflicht ab Mitte 2024 erreicht werden. Bereits ab Dezember 2023 wird allerdings die bestehende Maut ab 7,5 Tonnen deutlich angehoben.

Digitales & Technik

USB-C-Kabel über weißem Hintergrund
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Ladekabel werden einheitlich

Bis Ende 2024 wird USB-C zum neuen Standard-Kabel für alle Smartphones, Digitalkameras, Kopfhörer, Tablets, tragbare Videospielekonsolen, Tastaturen, E-Reader, Navigationsgeräte, Headsets und tragbare Lautsprecher. Das Bundeskabinett hat hierzu eine Änderung des Funkanlagengesetzes beschlossen. Ab 2026 wird dieser Ladestandard auch für Notebooks gelten. So sollen Tonnen von Elektroschrott eingespart werden. 

Arbeitsunfälle

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten können ab dem 1. Januar 2024 elektronisch an Berufsgenossenschaften und Unfallkassen mitgeteilt werden. Ab 2028 wird die digitale Meldung zur Pflicht. 

E-Rezepte

Vertragsärztinnen und -ärzte sind nach den Plänen der Bundesregierung ab dem 1. Januar 2024 verpflichtet, für verschreibungspflichtige Arzneimittel elektronische Rezepte auszustellen. Ein entsprechendes Gesetz sei in Vorbereitung, meldet die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Die Ärztinnen und Ärzte müssen allerdings für Patienten, die das wünschen, einen Papierausdruck erstellen.

Führerschein

Viele Autofahrerinnen und Autofahrer sind noch mit dem alten Papierführerschein unterwegs. Diese Dokumente verlieren seit Juli 2022 schrittweise ihre Gültigkeit – und zwar abhängig vom Geburtsjahr. Bis zum 19. Januar 2024 müssen nun Inhaberinnen und Inhaber ihre Dokumente in das neue Scheckkarten-Format umtauschen, die zwischen 1965 und 1970 geboren sind.

Blackbox fürs Auto

Ab 7. Juli 2024 müssen alle neu zugelassene Pkw sowie Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen (Fahrzeugklasse N1) eine Black Box haben. Die Einführung des Event Data Recorder (EDR) durch eine EU-Verordnung soll die Aufklärung von Unfällen erleichtern. 

Kassenbons: Neue Pflichtangaben

Ab 1. Januar 2024 werden die Pflichtangaben auf Kassenbons erweitert. Dann müssen sowohl die Seriennummern des elektronischen Aufzeichnungssystems als auch des Sicherheitsmoduls mit auf den Kassenbons angegeben werden. Auch der Prüfwert und der fortlaufende Signaturzähler müssen ab 2024 auf den Bons stehen. 

Sozialversicherung

4 Hände
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Jahresentgeltgrenze

Die neuen Sozialversicherungswerte sollen zum 1. Januar 2024 in Kraft treten und haben Auswirkungen auf verschiedene Bereiche der Sozialversicherung. Eine der wesentlichen Änderungen betrifft die versicherungsrechtlich bedeutsame allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG). Beschäftigte, die mit ihrem Arbeitsentgelt sowohl im Vorjahr als auch im neuen Jahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, sind in der Krankenversicherung versicherungsfrei. Die Grenze wird ab dem 1. Januar 2024 69.300 Euro betragen.

Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der JAEG 2002 (40.500 Euro) versicherungsfrei und in einer privaten Krankenversicherung mit substitutiver Krankenversicherung versichert waren, gilt die besondere JAEG. Diese beträgt nächstes Jahr 62.100 Euro.

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und in der sozialen Pflegeversicherung wird bundesweit einheitlich sein. Im Jahr 2024 wird die BBG 5.175 Euro monatlich (62.100 Euro jährlich) betragen.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung wird im Jahr 2024 bei 7.550 Euro monatlich (90.600 Euro jährlich) in den alten Bundesländern und bei 7.450 Euro monatlich (89.400 Euro jährlich) in den neuen Bundesländern liegen.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden es voraussichtlich 111.600 Euro jährlich (9.300 Euro monatlich) in den alten Ländern und 110.400 Euro jährlich (9.200 Euro monatlich) in den neuen Ländern sein.

Bezugsgröße in der Kranken- und Pflegeversicherung

Die monatliche Bezugsgröße in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt ab dem Jahr 2024 im Rechtskreis West 3.535 Euro monatlich oder 42.420 Euro jährlich, im Rechtskreis Ost 3.465 Euro monatlich oder 41.580 Euro jährlich.

Das vorläufige Durchschnittsentgelt im Jahr 2024 wird 45.358 Euro betragen.

Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 wurde am 11. Oktober 2023 vom Bundesarbeitsministerium erlassen, der Bundesrat muss ihr noch zustimmen. Die neuen Werte treten zum 1. Januar 2024 in Kraft. 

Krankenkassenbeitrag für Selbstständige

Freiwillig versicherte Selbstständige haben künftig mehr Zeit, ihre Steuerunterlagen bei ihrer Krankenkasse einzureichen. Der Gesetzgeber verpflichtet die Krankenkassen nun, die Einkommensnachweise ihrer Versicherten auch dann zu berücksichtigen, wenn die Frist von drei Jahren bereits verstrichen ist. Die Kassen müssen außerdem ihre Beiträge rückwirkend senken, wenn sie wegen fehlender Steuerunterlagen den Höchstsatz von monatlich 800 Euro verlangt hatten.

Krankenkassen-Zusatzbeitrag

Das Bundesgesundheitsministerium hat den durchschnittlichen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung für 2024 um 0,1 Prozentpunkte auf 1,7 Prozent erhöht. 

Künstlersozialabgabe

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung bleibt Jahr 2024 unverändert bei 5,0 Prozent.

Erwerbsminderungsrente

Etwa drei Millionen Menschen in Deutschland beziehen eine Erwerbsminderungsrente. Sie dürfen sich ab Juli 2024 über mehr Geld freuen. Wie viel mehr es gibt, hängt vom Rentenbeginn ab:

  • Lag der Rentenbeginn zwischen 2001 und Juni 2014, gibt es einen Zuschlag von 7,5 Prozent.
  • Wer die Rente erstmals zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 bezogen hat, erhält einen Zuschlag von 4,5 Prozent.

Die Rentenversicherung prüft, wer davon profitiert und zahlt den Zuschlag ohne Antragstellung aus. Ein Antrag ist nicht nötig. 

sv.net wird ersetzt durch SV-Meldeportal

Rund 500.000 Arbeitgeber in Deutschland nutzen das Meldeportal sv.net. Hierbei handelt es sich um eine Ausfüllhilfe, mit der Sozialversicherungsmeldungen, Beitragsnachweise, der digitale Lohnnachweis zur Unfallversicherung verschlüsselt an die Sozialversicherungsträger übermittelt werden können. Im Oktober 2023 ist das neue Portal, das SV-Meldeportal gestartet, das ab 1. März 2024 sv.net vollständig ersetzen wird. Arbeitgeber, die sv.net nutzen, müssen sich für das neue Portal registrieren Die Registrierung und das Login für Arbeitgeber und Selbstständige ist nur noch mit einem Elster-Zertifikat möglich.

Weitere Änderungen für Unternehmen

Tafel mit der Aufschrift "What's New"
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Anpassung der Beihilfen

Die Europäische Kommission hat zwei Verordnungen erlassen, welche die allgemeinen Vorschriften für geringfügige Beihilfen (De-minimis-Verordnung) und die Vorschriften für geringfügige Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) betreffen. Diese Verordnungen treten am 1. Januar 2024 in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2030. 

Die Änderungen an der De-minimis-Verordnung umfassen die Erhöhung des Höchstbetrags über drei Jahre von 200.000 Euro auf 300.000 Euro und die Einführung einer Verpflichtung zur Erfassung von De-minimis-Beihilfen in einem zentralen Register ab dem 1. Januar 2026. 

In der DAWI-De-minimis-Verordnung wurden der Höchstbetrag über drei Jahre von 500.000 Euro auf 750.000 Euro angehoben und ebenfalls die Verpflichtung zur Erfassung von De-minimis-Beihilfen in einem zentralen Register ab dem 1. Januar 2026 eingeführt, um Berichtspflichten zu reduzieren.

Kosmetiker

Seit Jahresbeginn 2023 gilt die neue Strahlenschutzverordnung. Laut dieser darf eine Vielzahl von Geräten nur noch mit einem entsprechenden Fachkundenachweis genutzt werden. Die Fachkunde erwerben Kosmetikerinnen und Kosmetiker in den meisten Fällen durch die erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Schulung. NiSV-Schulungsanbieter dürfen künftig aber nicht mehr selbst prüfen. Ab 2024 kann man nur noch bei anerkannten Anbietern die Fortbildung machen und es gibt Verfahren zur Überprüfung der Schulungsanbieter, außerdem übernehmen die Zertifizierungsstellen die Prüfungen

Gerüstbau

Bislang dürfen viele Gewerke noch Arbeits- und Schutzgerüste aufstellen. Diese Erlaubnis wird zum 1. Juli 2024 neu geregelt. Anderen Handwerken als den Gerüstbauern ist esdann nur noch erlaubt, Arbeits- und Schutzgerüste im Zusammenhang mit der eigenen Leistung aufzustellen. 

Tierhaltungskennzeichnung: Neue Pflicht zunächst für Schweinefleisch

Auf vielen Fleischpackungen im Handel ist eine Haltungsform der Tiere zwischen 1 und 4 angegeben. Diese Angabe ist freiwillig. Künftig muss die Tierhaltungsform bei Fleisch aus Deutschland aber verpflichtend angegeben werden. Ab 2024 gilt das zunächst für Schweinefleisch. Das betrifft frisches, gekühltes, tiefgefrorenes, vorverpacktes und nicht vorverpacktes Fleisch im Lebensmitteleinzel- und Großhandel, an Bedientheken, in Fachgeschäften und im Onlinehandel. 

Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz

Ab dem 1. Januar 2024 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern. Mittelbar sind allerdings auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) betroffen, stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in seinem Informationsblatt klar. Denn das Gesetz verlangt von Großunternehmen, ihren unmittelbaren Zulieferern aufzugeben, dass auch diese die Vorgaben einhalten und „entlang der Lieferkette angemessen adressieren“.

Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

Zum 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Damit wird das Personengesellschaftsrecht umfassend überarbeitet. Wichtigste Änderung: Ab dann wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als rechtsfähig anerkannt.  

Transparenzregister

Ab dem 1. Januar 2024 müssen alle wirtschaftlich Berechtigten der Unternehmen in das Transparenzregister eingetragen sein. Die letzten Übergangsfristen für Personengesellschaften, etwa für die Kommanditgesellschaften oder für Stiftungen, laufen aus. Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) mussten sich bisher noch nicht registrieren lassen. Aber ab 2024 gilt auch für GbRs, die in das neue Gesellschaftsregister eingetragen werden, eine Mitteilungspflicht.

Insolvenz

Ab dem 1. Januar 2024 gelten wieder die üblichen Vorgaben zu Insolvenzantragspflicht und Fortführungsprognose. Die Krisen-Sonderregeln laufen dann aus. 

Vergabeverfahren

Zum 1. Januar 2024 gelten etwas höhere EU-Schwellenwerte für alle europaweiten Vergabeverfahren. Weitere Infos dazu finden Sie auch der Website des Handwerksblatts.

Grundsicherung & Elterngeld

Eltern mit Kind an der Hand
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Bürgergeld 

Die Regelsätze des Bürgergeldes steigen zum 1. Januar 2024 deutlich: Alleinstehende Erwachsene erhalten ab Januar 563 Euro im Monat – 61 Euro mehr als bisher. 

Elterngeld: Neue Einkommensgrenze

Die Ampel-Koalition plant eine neue Einkommensgrenze für das Elterngeld: Ab 1. April 2024 soll die Grenze für Paare von bislang 300.000 auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen gesenkt werden. Ein Jahr später soll sie auf 175.000 Euro sinken. 

Kinderkrankengeld

Künftig soll der Arztbesuch für das Attest erst ab dem vierten Krankheitstag notwendig sein. Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Eltern beantragen es bei der Krankenkasse.

Außerdem sollen Eltern 2024 und 2025 15 Tage statt wie vor der Pandemie zehn Arbeitstage pro Kind (bis zum zwölften Lebensjahr) Kinderkrankengeld beziehen können, Alleinerziehende 30 Arbeitstage statt wie bisher 20.  Der Bundesrat muss noch zustimmen. 

(Quelle: www.handwerksblatt.de)