Neue EU-Regeln für Verpackungen: Das ändert sich für Unternehmen

Die neuen Vorschriften im Rahmen der Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (PPWR)
Großer Stapel von Kartons in einem Lieferwagen

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Ab dem 12. August 2026 gelten in der Europäischen Union neue Vorgaben für Verpackungen. Die Verordnung hat besondere Auswirkungen auf den Online-Handel und das Lebensmittelhandwerk.

Die Europäische Union hat mit der Verpackungsverordnung Packaging and Packaging Waste Regulation (EU 2025/40) einheitliche Regeln beschlossen. Ab dem 12. August 2026 müssen Betriebe ihre Prozesse anpassen. Die Verordnung verfolgt drei Hauptziele: Sie verringert Verpackungsabfälle, fördert Recycling und stärkt die Kreislaufwirtschaft.

Wer ist von der PPWR betroffen?

Die PPWR betrifft grundsätzlich alle Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Waren herstellen, importieren oder vertreiben. Entscheidend ist weniger die Unternehmensgröße als die eigene Rolle in der Lieferkette.

Die neuen Vorschriften betreffen nicht nur Industrie und Handel, sondern auch zahlreiche kleine Handwerksbetriebe wie Bäckereien, Konditoreien, Fleischereien sowie Unternehmen aus dem Bau- und Installationsbereich. Betriebe, die Lebensmittel verpacken, Produkte mit eigener Marke verkaufen oder Waren aus Nicht-EU-Ländern importieren, tragen besondere Verantwortung.

Welche Vorgaben gelten ab August 2026?

Anforderungen in der Lieferkette

Die PPWR unterscheidet verschiedene Rollen innerhalb der Verpackungslieferkette:

  • Erzeuger
  • Importeur
  • Lieferant
  • Vertreiber  
  • Hersteller

Je nach Rolle gelten unterschiedliche rechtliche Pflichten. Deshalb sollten Unternehmen frühzeitig prüfen, welche Verantwortung sie übernehmen. 

Zum Beispiel müssen Unternehmen, die als Erzeuger gelten, neue Verwaltungsaufgaben bewältigen: Sie müssen Konformitätserklärungen für die eingesetzten Verpackungen ausstellen und technische Nachweise vorhalten.

Lieferanten sind verpflichtet, die notwendigen Informationen bereitzustellen. Unternehmen, die erstmals Verpackungen oder verpackte Waren in Verkehr bringen, müssen sich künftig im nationalen Herstellerregister registrieren. In Deutschland passt der Gesetzgeber dafür das LUCID-Register an.

Strenges PFAS-Verbot bei Lebensmittelverpackungen

Ab August 2026 dürfen Verpackungen mit Lebensmittelkontakt nur noch minimale Mengen PFAS enthalten – einer Stoffgruppe, die nachweislich der Umwelt und Gesundheit schadet. Viele Verpackungen für Backwaren oder Fleischprodukte nutzen noch fettabweisende PFAS-haltige Beschichtungen. Betriebe sollten deshalb frühzeitig prüfen, ob ihre Verpackungen den neuen Vorgaben entsprechen, und entsprechende Nachweise von ihren Lieferanten einfordern.

Pflichten bei Eigenmarken

Unternehmen, die Verpackungen mit eigenem Logo oder unter eigener Marke anfertigen lassen, gelten laut PPWR meist selbst als Erzeuger. In diesem Fall tragen Sie die volle rechtliche Verantwortung für die Einhaltung aller Vorgaben – unabhängig davon, welcher Betrieb die Verpackung physisch herstellt.

Mehrweg und Wiederverwendung werden verbindlich

Die neue EU-Verordnung verpflichtet Betriebe, Einwegverpackungen zu reduzieren. Ab Februar 2027 müssen sie kundeneigene Behälter akzeptieren und befüllen, sofern diese die Hygieneanforderungen erfüllen. Ab Februar 2028 sind größere Betriebe zusätzlich verpflichtet, eine Mehrwegalternative zu Einwegverpackungen zu vergleichbaren Bedingungen anzubieten. 

Kleinstbetriebe mit weniger als zehn Beschäftigten sind davon ausgenommen, müssen aber weiterhin mitgebrachte Behälter befüllen. Auch für Transportverpackungen ergeben sich neue Vorgaben: Ab 2030 müssen viele Transportverpackungen wiederverwendbar sein und vorrangig im Mehrwegsystem verwendet werden.

Haftung bei Importen aus Nicht-EU-Staaten

Unternehmen, die Waren oder Materialien direkt aus Drittländern beziehen, gelten als Importeure. Sie haften dafür, dass die Verpackungen den EU-Vorgaben entsprechen. Dazu zählen technische Dokumentationen und Konformitätsnachweise. Importeure müssen Namen und Anschrift auf der Verpackung anbringen und dürfen Produkte ohne Dokumentation nicht auf den Markt bringen.

Sind Kleinunternehmer von der PPWR ausgenommen?

Nein, eine pauschale Ausnahme gibt es nicht. Auch kleine Onlineshops, Hersteller und Gastronomen müssen ihre Verpackungspflichten prüfen.

Eine wichtige Sonderregel betrifft Kleinstunternehmen mit Eigenmarken: Lassen sie verpackte Produkte unter ihrem Namen oder ihrer Marke herstellen, gilt grundsätzlich der Auftraggeber als Erzeuger. Das Kleinstunternehmen ist damit für die Produktkonformität, die technischen Unterlagen und die Konformitätserklärung verantwortlich. Sitzt der Lieferant jedoch im selben EU-Mitgliedstaat, übernimmt bei einem Kleinstunternehmen der Lieferant diese Rolle. Diese Ausnahme betrifft nur die Verantwortung für die Produktkonformität. Sie befreit das Kleinstunternehmen nicht automatisch von der Finanzierung der Verpackungsentsorgung.

Die Verordnung gilt ab August 2026 unmittelbar, ab dann prüfen die Behörden auch die Einhaltung. Betriebe sollten mit der Umsetzung also zügig beginnen.

(Quelle: handwerksblatt.de, fuer-gruender.de)